

Satzung
„Kulturförderung to hoop e. V.“
Der Text dieser Satzung ist genderneutral zu lesen, er bezieht die weibliche Form und gender-neutrale Form mit ein.
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: „Kulturförderung to hoop“
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Nr 2048 Amtsgericht Kleve.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 47495 Rheinberg / NRW.
4. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung § 51 AO, Absatz “Steuerbegünstigte Zwecke”
2. Der Verein hat die Aufgabe, Kultur- und Kommunikationsarbeit zu betreiben, mit dem Ziel, die Begegnung von Menschen aller Berufsgruppen, aller Altersgruppen, sozialen Schichten und Ethnien zu ermöglichen. Dieses Ziel soll u.a. erreicht werden durch:
a. Musik-, Film- und Theaterveranstaltungen, Lesungen, Diskussionen und Ausstellungen,
b. Musik-, Literatur-, Filmworkshops,
c. Förderung von Nachwuchskünstlern, insbesondere durch Kinder- und Jugendarbeit.
d. die Belebung der Livemusik-Szene, die Unterstützung sozialer und kultureller Anliegen, Projekte, die Verbindung von Kultur und Musik mit der Jugendarbeit und dem Bildungsbereich.
Weitere Aufgaben des Vereins sind die Förderung und Verbreitung der Musik-, Literatur- und Theaterkultur in Rheinberg und Förderung des “to hoop“ als Veranstaltungsort für ergänzende satzungsgemäße Kulturveranstaltungen, als zentralen Treffpunkt, Veranstaltungs- und Experimentierort für eine Vielzahl kultureller Gruppen, Format “Kultur-Kneipe“. Hierbei strebt der Verein eine aktive Zusammenarbeit mit lokalen kulturellen Einrichtungen und Kulturschaffenden an.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden generiert durch:
a. Dienstleistungen für Kulturvereine und -veranstalter,
b. kulturelle Veranstaltungen,
c. öffentliche Fördergelder,
d. Spenden,
e. Mitgliedsbeiträge,
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein darf Fachkräfte einstellen und ist für die ordnungsgemäße steuer- und sozialversicherungspflichtigen Anmeldung des Personals verantwortlich.
8. Externe Fachkräfte können auf Honorarbasis eingestellt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres.
3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
4. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags im Lastschrift- bzw. Einzugsverfahren wirksam. In Ausnahmefällen kann der Mitgliedsbeitrag auch bar bzw. unbar auf das Vereinskonto eingezahlt werden.
5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglied aufnehmen sowie verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. Auflösung von juristischen Personen.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten verletzt hat oder
b. mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Aktivitäten durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Jedes natürliche, volljährige Mitglied hat einen jährlichen fälligen Beitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 36,00 € und für Schüler, Auszubildende und Studenten 18,00 €
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Änderungen von Mitgliedsbeiträgen erfolgen durch die Mitgliederversammlung und werden durch einfache Mehrheit bestimmt.
4. Bei der Festsetzung von Beiträgen ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
5. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister
4. dem stellvertretenden Schatzmeister
5. dem Schriftführer
6. dem 1. Beisitzer
7. dem 2.Beisitzer
§9 Aufgaben des Vorstands sind:
1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für den 1. Vorsitzenden besteht Alleinvertretungsbefugnis, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt im Wechsel: 1,3,5,7 in ungeraden Jahren, sowie 2,4,6 in geraden Jahren.
Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
d. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
e. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
4. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
5. Die Einladung erfolgt schriftlich (Email, Fax, Post, Flyer) durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, auch in Eilfällen, spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
6. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
7. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a. Ort und Zeit der Sitzung,
b. die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
8. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren (Email, Fax, Post, Flyer) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren. Die Schriftform ist auch elektronisch möglich.
9. Eine Vorstandssitzung kann auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden,sofern die teilnehmenden Mitglieder zweifelsfrei identifizierbar sind.
§10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung, (ausgenommen im Verlauf des Eintragungsverfahrens erforderlich werdende redaktionelle Änderungen. Hierüber entscheidet der Vorstand),
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen §3 Satz 3, die Ernennung von Ehren-mitgliedern sowie dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (Email, Fax, Post, Flyer) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich (Email, Fax, Post, Flyer) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladefrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in den Einladungen hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener bzw. auf Antrag in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
8. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.
9. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind neun Zehntel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
11. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in der Mitgliederversammlung. Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke .
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheinberg,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kulturförderung zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Popularmusik.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Rheinberg den 18.07.2019
Der Vorstand:
