



Der Trägerverein Alpsrayer Bürgerzentrum e.V. besteht als gemeinnütziger Verein seit dem 28. Februar 1985. Seit 37 Jahren kümmert sich der Verein um das soziale und kulturelle Leben in Rheinberg-Alpsray. Er betreibt das Alpsrayer Familienzentrum mit einem viergruppigen, integrativen Kindergarten sowie das Bürgerzentrum - to hoop - in Rheinberg Alpsray.

Satzung des Vereins
„ Trägerverein Alpsrayer Bürgerzentrum “ e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen „ Trägerverein Alpsrayer Bürgerzentrum “.
Er hat seinen Sitz in Rheinberg und ist in das Vereinsregister unter der Nr. 1305 beim Amtsgericht Rheinberg eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des heimischen Brauchtums, des Sportes, der Bildung und Erziehung , der Kunst und Kultur .
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Unterhalt eines Bürgerzentrums, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Heimatpflege, Seniorenarbeit, Hausaufgabenhilfe, die Überlassung von eigenen Räumen, Sportanlagen oder Geräten an andere steuerbegünstigte
Vereine oder Körperschaften zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke.
Besondere Aufgabe des Vereins ist auch die Trägerschaft eines Familienzentrums-Integrative Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der Belange der Eltern. Er ist hinsichtlich der Trägerschaft
des Familienzentrums –Integrative Kindertagesstätte überparteilich und überkonfessionell. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er fördert die demokratische Mitverantwortung der Kinder und Eltern.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich Familienzentrum – Integrative Kindertagesstätte
erhält der Verein durch Zuschüsse der nach dem Kinderbildungsgesetz – KiBiz zuständigen örtlichen
und überörtlichen Träger der Jugendhilfe.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aus volljährigen Alpsrayer Bürgerrinnen und Bürgern, sowie aus Personen, die dem Stadtteil Alpsray verbunden sind und den Gedanken des Gemeinwohls unterstützen.
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Die örtliche Mitgliedschaft steht jeder Person des o.g. Personenkreis zu. Personen, die nicht Mitglied sind, können nicht stimmberechtigt an den offiziellen Sitzungen teilnehmen.
§ 7
Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.
§8
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
schriftlich mitzuteilen ist.
b) durch Ausschluss aus triftigem Grunde. Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung wird der betroffenen Person ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
§ 9
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im 1ten Quartal statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung ist vom Vorstand vorzubereiten und festzusetzen.
Sie ist mit der Einladung den Mitgliedern spätesten 10 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
In gleicher Weise werden bei Bedarf außerordentliche Versammlungen einberufen und abgehalten.
Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn dies durch 40% der Vorstandsmitglieder oder von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder- mit Ausnahme der in § 22 vorgesehenen Fälle- beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag. Die Beschlussfassung ist für den Verein unbedingt bindend.
§ 10
Bei der Wahl des Vorsitzenden ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang und bei der Wahl der restlichen Vorstandsmitglieder genügt die einfache Mehrheit.
§ 11
In der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen die Jahresrechnung und legen der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ihren ausführlichen Bericht vor.
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Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Geschäftsführer zur Prüfung vorzulegen. § 12
Der Beitrag ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. Der Beitrag wird zum 1.Juni eines jeden Jahres in der Regel durch Bankeinzugsverfahren eingezogen.
§ 13
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem stellvertretenden Geschäftsführer
e) dem technischem Beirat
f) dem ersten Beisitzer
g) dem zweiten Beisitzer
Diese werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
In geraden Jahren werden die Vorstandsmitglieder zu a, d , e , g, in ungeraden Jahren zu
b, c, f , gewählt.
§ 14
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und bringt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Durchführung.
§ 15
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder, unter denen stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, vertreten.
§ 16
Der Vorstand kommt zu seinen Sitzungen je nach Bedarf zusammen. Die Einladungen erfolgen mit einer Frist von 10 Tagen durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter.
Zur Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit.
§ 17
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes wie auch die Mitgliederversammlung nach parlamentarischen Regeln, geben im Falle der Stimmenmehrheit den
Ausschlag , sind verantwortlich für die Durchführung der satzungsgemäßen Bestimmungen und wachen darüber, dass in allen Sitzungen alle Erörterungen religiöser oder politischer Art unterbleiben.
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§ 18
Der Geschäftsführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, fertigt über jede Sitzung und jede Versammlung eine Niederschrift an, die von ihm selbst dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 19
Der stellvertretende Geschäftsführer ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich, erledigt die Kassenanweisungen, führt genau Buch über Einnahmen und Ausgaben, fertigt die Jahresrechnung an und erstattet in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres
einen eingehenden Kassenbericht.
§ 20
Der technische Beirat, sowie der erste und zweite Beisitzer überwachen den ordnungsgemäßen Zustand des Eigentums des Trägervereins und veranlassen nach vorheriger Absprache mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Beseitigung evtl. aufgetretener Schäden.
§ 21
Über die Überlassung des Bürgerzentrums oder einzelner Räume an Vereine, Vereinigungen oder sonstige Personen, sowie über die Höhe der dafür zu entrichtenden Kosten entscheidet alleine der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
§ 21a
Der Verein wird bezüglich des Familienzentrums –Integrative Kindertagesstätte gerichtlich und außergerichtlich ( z.B. Kauf-, Dienst- , und Arbeitsverträge) im Sinne des § 26BGB vertreten durch den 1ten Vorsitzenden und den Geschäftsführer, wobei je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
§ 22
Über die Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Vereins kann eine Mitgliederversammlung nur dann entscheiden, wenn wenigstens zwei Drittel der der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist innerhalb von vier Wochen, frühesten 10 Tage danach eine neue
Mitgliederversammlung zum gleichen Thema einzuberufen, die dann unter allen Umständen, jedoch nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Wird die Auflösung des Vereins in dieser Weise beschlossen, so soll das ganze Vereinsvermögen der Stadt Rheinberg zufallen, mit der Maßgabe, dieses Vermögen der St. Johannes von Nepomuk Bruderschaft Alpsray zu deren satzungsgemäßer Arbeit weiter zu geben,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf !
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§ 23
Jeder Wechsel im Vorstand und jede Satzungsänderung sind in das Vereinsregister einzutragen. § 24
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitglieder in Kraft.
Rheinberg 25.Mai 2015
